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IV 2010/205

St. Gallen · 2018-09-12 · Deutsch SG

Art. 66 ATSG: Koordination der Leistung einer Hilflosenentschädigung durch die UV und IV. Absolute Prioritätenordnung. Prioritäre Zuständigkeit der Unfallversicherung. Art. 70 ATSG. Vorleistungspflicht. Die Aufzählung in Abs. 2 ist nicht abschliessend. Es liegt eine echte Lücke vor, die ausfüllungsbedürftig ist. Die IV ist im Bereich der Hilflosenentschädigung gegenüber der Unfallversicherung vorleistungspflichtig. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2018, IV 2010/205).

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Art. 66 ATSG: Koordination der Leistung einer Hilflosenentschädigung durch die UV und IV. Absolute Prioritätenordnung. Prioritäre Zuständigkeit der Unfallversicherung. Art. 70 ATSG. Vorleistungspflicht. Die Aufzählung in Abs. 2 ist nicht abschliessend. Es liegt eine echte Lücke vor, die ausfüllungsbedürftig ist. Die IV ist im Bereich der Hilflosenentschädigung gegenüber der Unfallversicherung vorleistungspflichtig. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2018, IV 2010/205).

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