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IV 2009/348

St. Gallen · 2011-08-29 · Deutsch SG

Art. 28 Abs. 2 IVG. Invalidenrente. Rückweisung zur weiteren Abklärung. Zwar haben sich die körperlichen Symptome eines Alkoholabusus erst nach Verfügungserlass (massiv) manifestiert. Indessen ist unbestritten, dass jener bereits lange davor begonnen hat. Obwohl den (rheumatologischen) Gutachtern bekannt war, dass ein Alkoholproblem bestand und dessen psychische Auswirkungen begutachtet wurden, erfolgte bislang keine somatische Begutachtung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dies ist nachzuholen (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2011, IV 2009/348).

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Art. 28 Abs. 2 IVG. Invalidenrente. Rückweisung zur weiteren Abklärung. Zwar haben sich die körperlichen Symptome eines Alkoholabusus erst nach Verfügungserlass (massiv) manifestiert. Indessen ist unbestritten, dass jener bereits lange davor begonnen hat. Obwohl den (rheumatologischen) Gutachtern bekannt war, dass ein Alkoholproblem bestand und dessen psychische Auswirkungen begutachtet wurden, erfolgte bislang keine somatische Begutachtung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dies ist nachzuholen (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2011, IV 2009/348).

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