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IV 2007/46

St. Gallen · 2007-06-01 · Deutsch SG

Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 22 Abs. 2 ATSG und Art. 85bis IVV; Fall einer zu 48 % invaliden IV-Rentnerin, die im vollzeitlich ausgeübten Resterwerb erkrankt bzw. sich medizinischen IV-Eingliederungsmassnahmen unterziehen muss. Sie erhält in zwei Tranchen Ersatz des Lohnausfalles, einmal ein IV-Taggeld, das andere Mal ein VVG-Taggeld der Krankenkasse. Beide Taggelder haben nicht das Valideneinkommen der IV-Rente als Basis, sondern den Lohn aus Resterwerb. Eine IV-Rentennachzahlung kann in solchen besonderen Verhältnissen weder mit einer Rückforderung von IV-Taggeldern noch zugunsten einer Rückerstattung von VVG-Taggeldern verrechnet werden. Es fehlt an der Kongruenz der Leistungen und überhaupt an einer Überentschädigung, und die VVG-Leistungen sind nicht als Vorschussleistungen auf eine IV-Rente erbracht worden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2007, IV 2007/46).

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St.Gallen Versicherungsgericht 01.06.2007 IV 2007/46 Saint-Gall Versicherungsgericht 01.06.2007 IV 2007/46 San Gallo Versicherungsgericht 01.06.2007 IV 2007/46

Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 22 Abs. 2 ATSG und Art. 85bis IVV; Fall einer zu 48 % invaliden IV-Rentnerin, die im vollzeitlich ausgeübten Resterwerb erkrankt bzw. sich medizinischen IV-Eingliederungsmassnahmen unterziehen muss. Sie erhält in zwei Tranchen Ersatz des Lohnausfalles, einmal ein IV-Taggeld, das andere Mal ein VVG-Taggeld der Krankenkasse. Beide Taggelder haben nicht das Valideneinkommen der IV-Rente als Basis, sondern den Lohn aus Resterwerb. Eine IV-Rentennachzahlung kann in solchen besonderen Verhältnissen weder mit einer Rückforderung von IV-Taggeldern noch zugunsten einer Rückerstattung von VVG-Taggeldern verrechnet werden. Es fehlt an der Kongruenz der Leistungen und überhaupt an einer Überentschädigung, und die VVG-Leistungen sind nicht als Vorschussleistungen auf eine IV-Rente erbracht worden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2007, IV 2007/46).

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