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IV 2007/339

St. Gallen · 2003-12-31 · Deutsch SG

Art. 28. Abs. 1 IVG. Art. 29ter (je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung). Berechnung Validen- und Invalideneinkommen. Rentenbeginn. Der Beschwerdeführer muss sich eine Verschlechterung des Valideneinkommens (Wegfall Schichtzulage) entgegenhalten lassen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Stellenwechsel ausgegangen werden kann. Die vom Beschwerdeführer behauptete frühere einjährige Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch ist nicht ausgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2009, IV 2007/339).

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Art. 28. Abs. 1 IVG. Art. 29ter (je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung). Berechnung Validen- und Invalideneinkommen. Rentenbeginn. Der Beschwerdeführer muss sich eine Verschlechterung des Valideneinkommens (Wegfall Schichtzulage) entgegenhalten lassen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Stellenwechsel ausgegangen werden kann. Die vom Beschwerdeführer behauptete frühere einjährige Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch ist nicht ausgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2009, IV 2007/339).

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