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IV 2007/231

St. Gallen · 2007-12-31 · Deutsch SG

Art. 28 und 29 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung); Eintritt der Arbeitsunfähigkeit; Beginn des Wartejahres; Höhe des Rentenbetrages. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der (frühere) Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt für sich allein nicht zur Annahme einer relevanten Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr ist hierfür auf echtzeitliche medizinische Einschätzungen abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2009, IV 2007/231).

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Art. 28 und 29 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung); Eintritt der Arbeitsunfähigkeit; Beginn des Wartejahres; Höhe des Rentenbetrages. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der (frühere) Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt für sich allein nicht zur Annahme einer relevanten Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr ist hierfür auf echtzeitliche medizinische Einschätzungen abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2009, IV 2007/231).

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