Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 27 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 2 VRV (SR 741.11), Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 107 Abs. 3 lit. e SSV (SR 741.21). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h. Objektiv rief er damit zwar eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer hervor. Subjektiv kann ihm indessen keine Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden. Da die Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle während Jahrzehnten 80 km/h betragen hatte, der Rekurrent die Strecke kannte und diese 18 Tage nach der Neusignalisation zum ersten Mal wieder befuhr, die neue Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h übersah, war sein Verhalten insbesondere nicht rücksichtslos, vielmehr fusste dieses auf einer pflichtwidrigen Unachtsamkeit (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. November 2020, IV-2020/89).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.11.2020 IV-2020/89 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.11.2020 IV-2020/89 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.11.2020 IV-2020/89
Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 27 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 2 VRV (SR 741.11), Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 107 Abs. 3 lit. e SSV (SR 741.21). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h. Objektiv rief er damit zwar eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer hervor. Subjektiv kann ihm indessen keine Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden. Da die Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle während Jahrzehnten 80 km/h betragen hatte, der Rekurrent die Strecke kannte und diese 18 Tage nach der Neusignalisation zum ersten Mal wieder befuhr, die neue Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h übersah, war sein Verhalten insbesondere nicht rücksichtslos, vielmehr fusste dieses auf einer pflichtwidrigen Unachtsamkeit (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. November 2020, IV-2020/89).
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