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IV-2019/85

St. Gallen · 2020-01-09 · Deutsch SG

Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c SVG (SR 741.01). Der Rekurrent lenkte innerhalb von etwas mehr als einem Jahr zweimal ein Motorfahrzeug in alkoholisiertem Zustand. Entgegen den Ausführungen im verkehrsmedizinischen Gutachten ist ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit nicht nachgewiesen. Da der Rekurrent eine beinahe einjährige Alkoholabstinenz vorweisen kann, erscheint die verfügte Auflage der Alkoholtotalabstinenz nicht mehr verhältnismässig. Da sich eine ersatzlose Aufhebung der Alkoholabstinenz nicht rechtfertigen lässt, wurde auf eine einjährige Alkoholfahrabstinenz erkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 9. Januar 2020, IV-2019/85).

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Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c SVG (SR 741.01). Der Rekurrent lenkte innerhalb von etwas mehr als einem Jahr zweimal ein Motorfahrzeug in alkoholisiertem Zustand. Entgegen den Ausführungen im verkehrsmedizinischen Gutachten ist ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit nicht nachgewiesen. Da der Rekurrent eine beinahe einjährige Alkoholabstinenz vorweisen kann, erscheint die verfügte Auflage der Alkoholtotalabstinenz nicht mehr verhältnismässig. Da sich eine ersatzlose Aufhebung der Alkoholabstinenz nicht rechtfertigen lässt, wurde auf eine einjährige Alkoholfahrabstinenz erkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 9. Januar 2020, IV-2019/85).

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