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IV-2019/3

St. Gallen · 2019-06-27 · Deutsch SG

Art. 15d Abs. 1 SVG (SR 741.01). Der betagte Rekurrent war in einen Verkehrsunfall mit einer Fussgängerin verwickelt. Mit der Strafbehörde ist davon auszugehen, dass er im Unfallzeitpunkt trotz Einnahme verschiedener ärztlich verschriebener Medikamente fahrfähig war und ihn am Unfall kein Verschulden traf. Der einzige im Blut nachweisbare Arzneimittelwirkstoff war nur in subtherapeutischer Konzentration vorhanden. Die Voraussetzungen für eine verkehrsmedizinische Untersuchung sind nicht erfüllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Juni 2019, IV-2019/3).

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Art. 15d Abs. 1 SVG (SR 741.01). Der betagte Rekurrent war in einen Verkehrsunfall mit einer Fussgängerin verwickelt. Mit der Strafbehörde ist davon auszugehen, dass er im Unfallzeitpunkt trotz Einnahme verschiedener ärztlich verschriebener Medikamente fahrfähig war und ihn am Unfall kein Verschulden traf. Der einzige im Blut nachweisbare Arzneimittelwirkstoff war nur in subtherapeutischer Konzentration vorhanden. Die Voraussetzungen für eine verkehrsmedizinische Untersuchung sind nicht erfüllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Juni 2019, IV-2019/3).

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