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IV-2019/157

St. Gallen · 2020-04-30 · Deutsch SG

Art. 14 Abs. 1 und 2 SVG (SR 741.01). Die Rekurrentin lenkte ein Motorfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,87 mg/l (was einer Blutalkoholkonzentration von 1,74 Gewichtspromille entspricht). Sie zeigte keine Ausfallerscheinungen. Im verkehrsmedizinischen Gutachten wurden eine Alkoholabhängigkeit und ein Alkoholmissbrauch verneint und eine verkehrsrelevante Alkoholgefährdung bejaht. Die Voraussetzungen für eine Alkoholtotalabstinenzauflage werden verneint und stattdessen eine Alkoholfahrabstinenz angeordnet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. April 2020, IV-2019/157).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.04.2020 IV-2019/157 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.04.2020 IV-2019/157 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.04.2020 IV-2019/157

Art. 14 Abs. 1 und 2 SVG (SR 741.01). Die Rekurrentin lenkte ein Motorfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,87 mg/l (was einer Blutalkoholkonzentration von 1,74 Gewichtspromille entspricht). Sie zeigte keine Ausfallerscheinungen. Im verkehrsmedizinischen Gutachten wurden eine Alkoholabhängigkeit und ein Alkoholmissbrauch verneint und eine verkehrsrelevante Alkoholgefährdung bejaht. Die Voraussetzungen für eine Alkoholtotalabstinenzauflage werden verneint und stattdessen eine Alkoholfahrabstinenz angeordnet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV,

30. April 2020, IV-2019/157).

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