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IV-2019/100

St. Gallen · 2020-01-09 · Deutsch SG

Art. 14 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Der Rekurrent verursachte einen Selbstunfall. Trotz umfangreicher Abklärungen konnte die Unfallursache nicht eruiert werden. Allein der Hinweis, dass ein solcher Selbstunfall wieder auftreten könne, genügt unter den gegebenen Umständen nicht für die Verfügung eines Führerausweisentzugs wegen mangelnder Fahreignung. Insbesondere besteht eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Unfallursache auch durch weitere Untersuchungen nicht festgestellt werden kann. Kardiologisch, psychisch und schlafmedizinisch ergaben sich keine Hinweise auf eine fehlende Fahreignung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 9. Januar 2020, IV-2019/100).

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Art. 14 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Der Rekurrent verursachte einen Selbstunfall. Trotz umfangreicher Abklärungen konnte die Unfallursache nicht eruiert werden. Allein der Hinweis, dass ein solcher Selbstunfall wieder auftreten könne, genügt unter den gegebenen Umständen nicht für die Verfügung eines Führerausweisentzugs wegen mangelnder Fahreignung. Insbesondere besteht eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Unfallursache auch durch weitere Untersuchungen nicht festgestellt werden kann. Kardiologisch, psychisch und schlafmedizinisch ergaben sich keine Hinweise auf eine fehlende Fahreignung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 9. Januar 2020, IV-2019/100).

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