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IV-2018/74

St. Gallen · 2018-09-27 · Deutsch SG

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 14 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 11b Abs. 1 lit. b VZV (SR 741.51). Das Strassenverkehrsamt hat unter Berücksichtigung der vom Rechtsvertreter erhobenen Kritik zu prüfen, ob das verkehrsmedizinische Gutachten den formalen und inhaltlichen Anforderungen genügt und das Ergebnis widerspruchsfrei und nachvollziehbar ist. Diese Fragen zu beantworten, ist allein Aufgabe des Bestellers des Gutachtens, und zwar im Rahmen der Beweiswürdigung. Die Gutachterin hat sich dazu nicht zu äussern. Auf der anderen Seite ist die Gutachterin gehalten, allfällige vom Rechtsvertreter formulierten, konkreten und sachlich begründeten Ergänzungsfragen zu beantworten. Daran ändert nichts, wenn am Gutachten von Seiten der betroffenen Person massive Kritik geübt wird. Ob diese berechtigt ist oder nicht, muss das Strassenverkehrsamt im Rahmen der Beweiswürdigung prüfen. Ein Zweitgutachten ist nicht allein auf entsprechende Empfehlung der ersten Gutachterin einzuholen, sondern nur dann, wenn etwa im Erstgutachten mehrere Widersprüche enthalten sind oder massgebende Relativierungen in den gutachterlichen Ausführungen an deren Schlüssigkeit zweifeln lassen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. September 2018, IV-2018/74).

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Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 14 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 11b Abs. 1 lit. b VZV (SR 741.51). Das Strassenverkehrsamt hat unter Berücksichtigung der vom Rechtsvertreter erhobenen Kritik zu prüfen, ob das verkehrsmedizinische Gutachten den formalen und inhaltlichen Anforderungen genügt und das Ergebnis widerspruchsfrei und nachvollziehbar ist. Diese Fragen zu beantworten, ist allein Aufgabe des Bestellers des Gutachtens, und zwar im Rahmen der Beweiswürdigung. Die Gutachterin hat sich dazu nicht zu äussern. Auf der anderen Seite ist die Gutachterin gehalten, allfällige vom Rechtsvertreter formulierten, konkreten und sachlich begründeten Ergänzungsfragen zu beantworten. Daran ändert nichts, wenn am Gutachten von Seiten der betroffenen Person massive Kritik geübt wird. Ob diese berechtigt ist oder nicht, muss das Strassenverkehrsamt im Rahmen der Beweiswürdigung prüfen. Ein Zweitgutachten ist nicht allein auf entsprechende Empfehlung der ersten Gutachterin einzuholen, sondern nur dann, wenn etwa im Erstgutachten mehrere Widersprüche enthalten sind oder massgebende Relativierungen in den gutachterlichen Ausführungen an deren Schlüssigkeit zweifeln lassen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. September 2018, IV-2018/74).

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