Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 5 SVG (SR 741.01). Das Gesetz sieht nach einer Verletzung von Auflagen, die im Rahmen der Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug verfügt wurden, zwingend den erneuten Sicherungsentzug vor, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische oder -psychologische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. November 2018, IV-2018/142).
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Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 5 SVG (SR 741.01). Das Gesetz sieht nach einer Verletzung von Auflagen, die im Rahmen der Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug verfügt wurden, zwingend den erneuten Sicherungsentzug vor, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische oder -psychologische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. November 2018, IV-2018/142).
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