Art. 14 Abs. 2 lit. d, Art. 15d Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01). Ein Berufschauffeur verhielt sich gegenüber der Polizei während einer Kontrolle aggressiv und aufbrausend. Sein Verhalten, aufgrund dessen er auch wegen unanständigen Benehmens verurteilt wurde, war völlig unangebracht, was er mit dem Akzeptieren des Strafbefehls selbst eingesehen hat. Da er bisher noch nie wegen aggressiven oder renitenten Verhaltens aufgefallen war, kann von einer verkehrspsychologischen Untersuchung gerade noch abgesehen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 22. Februar 2018, IV-2017/155).
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Art. 14 Abs. 2 lit. d, Art. 15d Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01). Ein Berufschauffeur verhielt sich gegenüber der Polizei während einer Kontrolle aggressiv und aufbrausend. Sein Verhalten, aufgrund dessen er auch wegen unanständigen Benehmens verurteilt wurde, war völlig unangebracht, was er mit dem Akzeptieren des Strafbefehls selbst eingesehen hat. Da er bisher noch nie wegen aggressiven oder renitenten Verhaltens aufgefallen war, kann von einer verkehrspsychologischen Untersuchung gerade noch abgesehen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 22. Februar 2018, IV-2017/155).
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