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IV-2017/140

St. Gallen · 2018-02-22 · Deutsch SG

Art. 15d Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 7 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 4 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent kollidierte bei einem Einbiegemanöver mit einem vortrittsberechtigten Motorradfahrer, der zwei Finger verlor und sich diverse Schürfungen zuzog. Das Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Unfall an sich lässt keine Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten aufkommen. Die Umstände lassen darauf schliessen, dass der Unfall ohne weiteres auch einer anderen, jüngeren Person in derselben Situation hätte passieren können. Aus dem Polizeirapport geht nicht hervor, dass sich der Rekurrent verkehrsauffällig verhalten hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 22. Februar 2018, IV-2017/140).

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Art. 15d Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 7 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 4 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent kollidierte bei einem Einbiegemanöver mit einem vortrittsberechtigten Motorradfahrer, der zwei Finger verlor und sich diverse Schürfungen zuzog. Das Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Unfall an sich lässt keine Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten aufkommen. Die Umstände lassen darauf schliessen, dass der Unfall ohne weiteres auch einer anderen, jüngeren Person in derselben Situation hätte passieren können. Aus dem Polizeirapport geht nicht hervor, dass sich der Rekurrent verkehrsauffällig verhalten hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 22. Februar 2018, IV-2017/140).

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