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IV-2016/88

St. Gallen · 2016-10-27 · Deutsch SG

Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Ein Drogenschnelltest ergab ein positives Ergebnis für Kokain. Die Blutalkoholkonzentration lag bei mindestens 0,48 Gewichtspromille. Beides hatte strafrechtlich keine Folgen. Da der Rekurrent in der Vergangenheit indessen häufiger Kokain konsumierte, als er zugab, nach einer Alkoholentzugstherapie weiterhin regelmässig Alkohol trank und nicht klar ist, ob er eine frühere Cannabisabhängigkeit überwunden hat, sind die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug erfüllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Oktober 2016, IV-2016/88).

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Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Ein Drogenschnelltest ergab ein positives Ergebnis für Kokain. Die Blutalkoholkonzentration lag bei mindestens 0,48 Gewichtspromille. Beides hatte strafrechtlich keine Folgen. Da der Rekurrent in der Vergangenheit indessen häufiger Kokain konsumierte, als er zugab, nach einer Alkoholentzugstherapie weiterhin regelmässig Alkohol trank und nicht klar ist, ob er eine frühere Cannabisabhängigkeit überwunden hat, sind die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug erfüllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Oktober 2016, IV-2016/88).

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