Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Die Wiedererteilung des zu Warnzwecken entzogenen Führerausweises nach Ablauf der Massnahme darf nicht an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Dennoch ist es im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, den Führerausweis aus besonderen Gründen mit Auflagen zu versehen. Eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration von 1,9 Gewichtspromille und die Bagatellisierung des Alkoholkonsums rechtfertigen die Auflage einer Alkoholtotalabstinenz (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. September 2016, IV-2016/33).
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Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Die Wiedererteilung des zu Warnzwecken entzogenen Führerausweises nach Ablauf der Massnahme darf nicht an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Dennoch ist es im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, den Führerausweis aus besonderen Gründen mit Auflagen zu versehen. Eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration von 1,9 Gewichtspromille und die Bagatellisierung des Alkoholkonsums rechtfertigen die Auflage einer Alkoholtotalabstinenz (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. September 2016, IV-2016/33).
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