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IV-2016/23

St. Gallen · 2016-09-29 · Deutsch SG

Art. 16d Abs. 1 lit. b und c SVG (SR 741.01). Das verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Gutachten vermögen eine fehlende Fahreignung nicht zu begründen. Folglich sind der Sicherungsentzug aufzuheben und stattdessen ein Warnungsentzug zu verfügen. Da trotzdem gewisse Bedenken an der Fahreignung vorliegen, hat das Strassenverkehrsamt Auflagen anzuordnen. Hierbei ist dem Umstand, dass eine fehlende Fahreignung nicht nachgewiesen werden kann, Rechnung zu tragen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. September 2016, IV-2016/23).

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Art. 16d Abs. 1 lit. b und c SVG (SR 741.01). Das verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Gutachten vermögen eine fehlende Fahreignung nicht zu begründen. Folglich sind der Sicherungsentzug aufzuheben und stattdessen ein Warnungsentzug zu verfügen. Da trotzdem gewisse Bedenken an der Fahreignung vorliegen, hat das Strassenverkehrsamt Auflagen anzuordnen. Hierbei ist dem Umstand, dass eine fehlende Fahreignung nicht nachgewiesen werden kann, Rechnung zu tragen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. September 2016, IV-2016/23).

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