Art. 98 Abs. 3 lit. b, 98bis und 98ter VRP (sGS 951.1). Keine Ausnahme von der Regel, wonach im erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Namentlich wurde das Verfahren nicht willkürlich eröffnet. Der Rekurrent hätte die Vorinstanz ohne Weiteres auf deren falsche Sachverhaltsdarstellung hinweisen können. Für eine solche Mitteilung bedurfte es keiner spezieller Rechtskenntnisse bzw. anwaltlichen Unterstützung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. August 2015, IV-2015/29).
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Art. 98 Abs. 3 lit. b, 98bis und 98ter VRP (sGS 951.1). Keine Ausnahme von der Regel, wonach im erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Namentlich wurde das Verfahren nicht willkürlich eröffnet. Der Rekurrent hätte die Vorinstanz ohne Weiteres auf deren falsche Sachverhaltsdarstellung hinweisen können. Für eine solche Mitteilung bedurfte es keiner spezieller Rechtskenntnisse bzw. anwaltlichen Unterstützung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. August 2015, IV-2015/29).
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