Art. 16 SVG (SR 741.01). Neigt ein Fahrzeuglenker zu Alkoholmissbrauch, stellt dies einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. Die vom Strassenverkehrsamt angesetzte Frist von einem Jahr für die frühestmögliche Überprüfung der Alkoholabstinenzauflage ist verhältnismässig; insbesondere wird damit auch dem Umstand, dass der Rekurrent den Alkoholkonsum reduziert hat, angemessen Rechnung getragen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Februar 2016, IV-2015/225).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.02.2016 IV-2015/225 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.02.2016 IV-2015/225 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.02.2016 IV-2015/225
Art. 16 SVG (SR 741.01). Neigt ein Fahrzeuglenker zu Alkoholmissbrauch, stellt dies einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. Die vom Strassenverkehrsamt angesetzte Frist von einem Jahr für die frühestmögliche Überprüfung der Alkoholabstinenzauflage ist verhältnismässig; insbesondere wird damit auch dem Umstand, dass der Rekurrent den Alkoholkonsum reduziert hat, angemessen Rechnung getragen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Februar 2016, IV-2015/225).
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