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IV-2015/139

St. Gallen · 2016-01-07 · Deutsch SG

Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 12 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Fahrzeuglenker hielt bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn während einigen hundert Metern zum vorausfahrenden Personenwagen einen Abstand von zeitweise rund zehn Metern und damit von 1/12-Tacho ein. Sein Verschulden war mindestens grobfahrlässig. Bestätigung des Führerausweisentzugs von drei Monaten wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 7. Januar 2016, IV-2015/139).

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Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 12 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Fahrzeuglenker hielt bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn während einigen hundert Metern zum vorausfahrenden Personenwagen einen Abstand von zeitweise rund zehn Metern und damit von 1/12-Tacho ein. Sein Verschulden war mindestens grobfahrlässig. Bestätigung des Führerausweisentzugs von drei Monaten wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 7. Januar 2016, IV-2015/139).

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