Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 7 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Der Sicherungsentzug wird mangels Verhältnismässigkeit aufgehoben. Das Ziel der Gewährleistung der Verkehrssicherheit kann auch mit einem weniger einschneidenden Eingriff (Auflage einer kontrollierten und fachlich betreuten Drogenabstinenz) erreicht werden. Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Verfügung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 8. Januar 2015,IV-2014/100).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 08.01.2015 IV-2014/100 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 08.01.2015 IV-2014/100 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 08.01.2015 IV-2014/100
Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 7 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Der Sicherungsentzug wird mangels Verhältnismässigkeit aufgehoben. Das Ziel der Gewährleistung der Verkehrssicherheit kann auch mit einem weniger einschneidenden Eingriff (Auflage einer kontrollierten und fachlich betreuten Drogenabstinenz) erreicht werden. Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Verfügung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 8. Januar 2015,IV-2014/100).
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