Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 15a SVG (SR 741.01); Art. 24 Abs. 1 lit. b VRP (sGS 951.1). Nach einem ersten Führerausweisentzug wurde die Verlängerung der Probezeit nicht im Rechtsspruch der Verfügung festgehalten. Dies bedeutet, dass die Probezeit, obwohl vom Gesetz vorgesehen, nicht verlängert wurde, die Annullierung des Führerausweises auf Probe aufzuheben und die neuerliche Widerhandlung mit einem Warnungsentzug zu ahnden ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. August 2013, IV-2013/54).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.08.2013 IV-2013/54 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.08.2013 IV-2013/54 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.08.2013 IV-2013/54
Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 15a SVG (SR 741.01); Art. 24 Abs. 1 lit. b VRP (sGS 951.1). Nach einem ersten Führerausweisentzug wurde die Verlängerung der Probezeit nicht im Rechtsspruch der Verfügung festgehalten. Dies bedeutet, dass die Probezeit, obwohl vom Gesetz vorgesehen, nicht verlängert wurde, die Annullierung des Führerausweises auf Probe aufzuheben und die neuerliche Widerhandlung mit einem Warnungsentzug zu ahnden ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. August 2013, IV-2013/54).
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