Art. 16 Abs. 1 SVG (SR 741.01). Aufhebung einer Drogenabstinenzauflage, da bei sämtlichen positiven Befunden auf Kokain aufgrund der geringen nachgewiesenen Mengen eine Kontamination von aussen nicht ausgeschlossen werden konnte. Da solche externen Verunreinigungen trotz Abstinenz anerkanntermassen möglich sind, geht es zu weit, nur mit einem absolut negativen Ergebnis die Abstinenz als nachgewiesen zu betrachten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. April 2014, IV-2013/154).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 24.04.2014 IV-2013/154 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 24.04.2014 IV-2013/154 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 24.04.2014 IV-2013/154
Art. 16 Abs. 1 SVG (SR 741.01). Aufhebung einer Drogenabstinenzauflage, da bei sämtlichen positiven Befunden auf Kokain aufgrund der geringen nachgewiesenen Mengen eine Kontamination von aussen nicht ausgeschlossen werden konnte. Da solche externen Verunreinigungen trotz Abstinenz anerkanntermassen möglich sind, geht es zu weit, nur mit einem absolut negativen Ergebnis die Abstinenz als nachgewiesen zu betrachten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. April 2014, IV-2013/154).
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