Art. 15a Abs. 1, 4 und 5, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG (SR 741.01). Dem Rekurrenten war der Führerausweis auf Probe bereits einmal entzogen, als er noch während der Probezeit eine Auffahrkollision ohne Verletzte und mit geringem Sachschaden verursachte. Diese Widerhandlung führt, unabhängig davon, ob sie leicht oder mittelschwer war, zum zweiten Führerausweisentzug, weshalb der Führerausweis auf Probe zu Recht annulliert wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 9. Januar 2014, IV-2013/145).
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Art. 15a Abs. 1, 4 und 5, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG (SR 741.01). Dem Rekurrenten war der Führerausweis auf Probe bereits einmal entzogen, als er noch während der Probezeit eine Auffahrkollision ohne Verletzte und mit geringem Sachschaden verursachte. Diese Widerhandlung führt, unabhängig davon, ob sie leicht oder mittelschwer war, zum zweiten Führerausweisentzug, weshalb der Führerausweis auf Probe zu Recht annulliert wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 9. Januar 2014, IV-2013/145).
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