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IV-2012/124

St. Gallen · 2013-02-28 · Deutsch SG

Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG (SR 741.01). Bei der Beurteilung der Fahreignung sind die Voraussetzungen der medizinischen und geistigen Leistungsfähigkeit einerseits sowie die charakterliche Eignung anderseits auseinanderzuhalten und unabhängig voneinander zu beurteilen. Im Unterschied zu den medizinischen und geistigen Leistungsvoraussetzungen gibt es bei der Frage der charakterlichen Eignung (im Sinne der Legalprognose) keine unterschiedlichen Voraussetzungen hinsichtlich der verschiedenen Führerausweiskategorien (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Februar 2013, IV-2012/124).

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Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG (SR 741.01). Bei der Beurteilung der Fahreignung sind die Voraussetzungen der medizinischen und geistigen Leistungsfähigkeit einerseits sowie die charakterliche Eignung anderseits auseinanderzuhalten und unabhängig voneinander zu beurteilen. Im Unterschied zu den medizinischen und geistigen Leistungsvoraussetzungen gibt es bei der Frage der charakterlichen Eignung (im Sinne der Legalprognose) keine unterschiedlichen Voraussetzungen hinsichtlich der verschiedenen Führerausweiskategorien (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Februar 2013, IV-2012/124).

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