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IV-2011/83

St. Gallen · 2012-01-06 · Deutsch SG

Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 14 Abs. 3, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Das Strafverfahren wegen Führens eines Fahrrades in fahrunfähigem Zustand wurde mangels Beweisen eingestellt, was einem Freispruch gleichkommt. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung sind damit nicht erfüllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 6. Januar 2012, IV-2011/83).

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Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 14 Abs. 3, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Das Strafverfahren wegen Führens eines Fahrrades in fahrunfähigem Zustand wurde mangels Beweisen eingestellt, was einem Freispruch gleichkommt. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung sind damit nicht erfüllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 6. Januar 2012, IV-2011/83).

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