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IV-2011/75

St. Gallen · 2011-11-24 · Deutsch SG

Art. 15a Abs. 5 SVG (SR 741.01). Wird der Führerausweis auf Probe annulliert und führt die betroffene Person während der Wartefrist ein Motorrad oder einen Motorwagen, so wird die Wartefrist um ein Jahr verlängert. Werden während der fraglichen Fahrt Verkehrsregelverletzungen begangen, führt dies mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu einer längeren Wartefrist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. November 2011, IV-2011/75).

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Art. 15a Abs. 5 SVG (SR 741.01). Wird der Führerausweis auf Probe annulliert und führt die betroffene Person während der Wartefrist ein Motorrad oder einen Motorwagen, so wird die Wartefrist um ein Jahr verlängert. Werden während der fraglichen Fahrt Verkehrsregelverletzungen begangen, führt dies mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu einer längeren Wartefrist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. November 2011, IV-2011/75).

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