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IV-2011/27

St. Gallen · 2011-06-30 · Deutsch SG

Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. b, Art. 33 SVG (SR 741.01). Der Fahrzeuglenker konnte zufolge Unachtsamkeit nicht mehr rechtzeitig anhalten und fuhr auf das Fahrzeug vor ihm auf, als dieses vor einem Fussgängerstreifen angehalten hatte, um Fussgängern die Überquerung der Strasse zu ermöglichen. Kein Mitverschulden der Unfallgegnerin. Bestätigung der Führerausweisentzugsdauer von fünf Monaten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. Juni 2011, IV-2011/27).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.06.2011 IV-2011/27 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.06.2011 IV-2011/27 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.06.2011 IV-2011/27

Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. b, Art. 33 SVG (SR 741.01). Der Fahrzeuglenker konnte zufolge Unachtsamkeit nicht mehr rechtzeitig anhalten und fuhr auf das Fahrzeug vor ihm auf, als dieses vor einem Fussgängerstreifen angehalten hatte, um Fussgängern die Überquerung der Strasse zu ermöglichen. Kein Mitverschulden der Unfallgegnerin. Bestätigung der Führerausweisentzugsdauer von fünf Monaten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. Juni 2011, IV-2011/27).

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