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IV-2011/17

St. Gallen · 2011-05-26 · Deutsch SG

Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG (SR 741.01). Ein alkoholisierter Motorradfahrer (1,17 Gew.-Promille) erlitt bei einem Selbstunfall unter anderem einen Schädelbruch mit Schädelhirntrauma. Mangels Hinweisen für eine verkehrsrelevante Alkoholmissbrauchsgefahr besteht kein objektiv erkennbarer Anlass, den Alkoholkonsum aus strassenverkehrsrechtlichen Gründen zu überwachen. Aufhebung der Auflage einer Alkoholfahrabstinenz und der regelmässigen hausärztlichen Kontrolle verschiedener Blutwerte (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. Mai 2011, IV-2011/17).

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Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG (SR 741.01). Ein alkoholisierter Motorradfahrer (1,17 Gew.-Promille) erlitt bei einem Selbstunfall unter anderem einen Schädelbruch mit Schädelhirntrauma. Mangels Hinweisen für eine verkehrsrelevante Alkoholmissbrauchsgefahr besteht kein objektiv erkennbarer Anlass, den Alkoholkonsum aus strassenverkehrsrechtlichen Gründen zu überwachen. Aufhebung der Auflage einer Alkoholfahrabstinenz und der regelmässigen hausärztlichen Kontrolle verschiedener Blutwerte (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. Mai 2011, IV-2011/17).

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