Art. 16b Abs. 2 lit. a, Art. 16 Abs. 3, Art. 27 Abs. 1 SVG (SR 741.01). Verursachen eines Verkehrsunfalls zufolge Missachtens eines Vortrittssignals und – einen Monat später - Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0,58 Gew.-‰. Die Tatmehrheit wirkt sich auf die Entzugsdauer erhöhend aus (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. Juni 2010, IV-2010/20).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 24.06.2010 IV-2010/20 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 24.06.2010 IV-2010/20 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 24.06.2010 IV-2010/20
Art. 16b Abs. 2 lit. a, Art. 16 Abs. 3, Art. 27 Abs. 1 SVG (SR 741.01). Verursachen eines Verkehrsunfalls zufolge Missachtens eines Vortrittssignals und – einen Monat später - Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0,58 Gew.-‰. Die Tatmehrheit wirkt sich auf die Entzugsdauer erhöhend aus (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. Juni 2010, IV-2010/20).
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