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IV-2010/124

St. Gallen · 2011-04-28 · Deutsch SG

Art. 15a Abs. 5 SVG (SR 741.01). Wird der Führerausweis auf Probe annulliert, kann ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens, welches die Fahreignung bejaht und nicht älter als drei Monate ist, erteilt werden. Massgebend für den Beginn der einjährigen Sperrfrist ist nicht das Datum der Verfügung des Strassenverkehrsamts, mit welcher der Führerausweis auf Probe annulliert wird, sondern der Zeitpunkt der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, welche zum zweiten Führerausweisentzug führt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. April 2011, IV-2010/124).

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Art. 15a Abs. 5 SVG (SR 741.01). Wird der Führerausweis auf Probe annulliert, kann ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens, welches die Fahreignung bejaht und nicht älter als drei Monate ist, erteilt werden. Massgebend für den Beginn der einjährigen Sperrfrist ist nicht das Datum der Verfügung des Strassenverkehrsamts, mit welcher der Führerausweis auf Probe annulliert wird, sondern der Zeitpunkt der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, welche zum zweiten Führerausweisentzug führt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. April 2011, IV-2010/124).

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