Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und Art. 29 Abs. 2 BV: Ein Einschlafen am Steuer mit Selbstunfall stellt in der Regel - so auch im vorliegenden Fall - eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar. Dabei kann die Mindestentzugsdauer von drei Monaten auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht unterschritten werden. Es liegt ausserdem keine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz vor (Verwaltungsrekurskommission, IV-2005/57, 7. September 2005).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 IV-2005/57 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 IV-2005/57 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 IV-2005/57
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und Art. 29 Abs. 2 BV: Ein Einschlafen am Steuer mit Selbstunfall stellt in der Regel - so auch im vorliegenden Fall - eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar. Dabei kann die Mindestentzugsdauer von drei Monaten auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht unterschritten werden. Es liegt ausserdem keine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz vor (Verwaltungsrekurskommission, IV-2005/57, 7. September 2005).
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