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IV-2005/124

St. Gallen · 2006-03-01 · Deutsch SG

Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG. Das Missachten des Rotlichts mit Unfallfolge stellt in aller Regel eine schwere Widerhandlung dar, die zu einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten führt. Die Vorinstanz hat bei strittigem Sachverhalt regelmässig die strafrechtliche Erledigung des Vorfalls abzuwarten, bis eine Entzugsverfügung ergehen kann (Verwaltungsrekurskommission, 1. März 2006, IV-2005/124).

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Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG. Das Missachten des Rotlichts mit Unfallfolge stellt in aller Regel eine schwere Widerhandlung dar, die zu einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten führt. Die Vorinstanz hat bei strittigem Sachverhalt regelmässig die strafrechtliche Erledigung des Vorfalls abzuwarten, bis eine Entzugsverfügung ergehen kann (Verwaltungsrekurskommission, 1. März 2006, IV-2005/124).

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