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IV-2004/50P

St. Gallen · 2004-05-25 · Deutsch SG

Art. 35 Abs. 3 VZV: Auch ein nicht abgeschlossenes verkehrspsychologisches Gutachten kann Grundlage für einen vorsorglichen Führerausweisentzug bilden. Durch die vom Gutachter vorgeschlagene Gesprächstherapie von 8-10 Stunden innert 4-5 Monaten vor Abschluss des Gutachtens wird die Dauer des vorsorglichen Führerausweisentzuges nicht ungebührlich lang hinausgezögert. (Verwaltungsrekurskommission, 25. Mai 2004, IV-2004/50P)

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Art. 35 Abs. 3 VZV: Auch ein nicht abgeschlossenes verkehrspsychologisches Gutachten kann Grundlage für einen vorsorglichen Führerausweisentzug bilden. Durch die vom Gutachter vorgeschlagene Gesprächstherapie von 8-10 Stunden innert 4-5 Monaten vor Abschluss des Gutachtens wird die Dauer des vorsorglichen Führerausweisentzuges nicht ungebührlich lang hinausgezögert. (Verwaltungsrekurskommission, 25. Mai 2004, IV-2004/50P)

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