Art. 11b Abs. 1 lit. b VZV: Nach drei Verkehrsregelverletzungen innert rund zwei Jahren ist ein verkehrspsychologisches Gutachten in der Regel erst einzuholen, wenn die beiden vorausgegangenen und vollzogenen Administrativmassnahmen (Warnungsentzüge) ihre erzieherische Wirkung verfehlt haben. (Verwaltungsrekurskommission, 7. Juli 2004, IV-2004/34)
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.07.2004 IV-2004/34 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 07.07.2004 IV-2004/34 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 07.07.2004 IV-2004/34
Art. 11b Abs. 1 lit. b VZV: Nach drei Verkehrsregelverletzungen innert rund zwei Jahren ist ein verkehrspsychologisches Gutachten in der Regel erst einzuholen, wenn die beiden vorausgegangenen und vollzogenen Administrativmassnahmen (Warnungsentzüge) ihre erzieherische Wirkung verfehlt haben. (Verwaltungsrekurskommission, 7. Juli 2004, IV-2004/34)
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