Art. 35 Abs. 3 VZV. Bei nicht bzw. nicht genügender Einhaltung der Abstinenzauflage (Alkohol) kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden. Die Auflage einer mindestens viermonatigen Alkoholabstinenz für die Wiederaushändigung des Führerausweises ist im Rahmen eines vorsorglichen Führerausweisentzugs zulässig. (Abteilungspräsident, 12. November 2004, IV-2004/149P).
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Art. 35 Abs. 3 VZV. Bei nicht bzw. nicht genügender Einhaltung der Abstinenzauflage (Alkohol) kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden. Die Auflage einer mindestens viermonatigen Alkoholabstinenz für die Wiederaushändigung des Führerausweises ist im Rahmen eines vorsorglichen Führerausweisentzugs zulässig. (Abteilungspräsident, 12. November 2004, IV-2004/149P).
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