Grundstückschätzung, Art. 6 Abs. 1 lit. c GGS (sGS 814.1). Die Vorschrift, wonach ein Grundstück in der Regel alle zehn Jahre neu zu schätzen ist, schliesst vorgezogene Neuschätzungen nicht aus. Eine offenkundige Differenz zwischen der amtlichen Schätzung und dem tatsächlichen Marktwert eines Grundstücks, wie er sich anlässlich einer Handänderung zeigen kann, rechtfertigt die Neubeurteilung einer Verkehrswertschätzung vor Ablauf der Frist von zehn Jahren (Verwaltungsrekurs-kommission, Abteilung II/2, 7. Juni 2012, II/2-2011/8).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.06.2012 II/2-2011/8 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 07.06.2012 II/2-2011/8 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 07.06.2012 II/2-2011/8
Grundstückschätzung, Art. 6 Abs. 1 lit. c GGS (sGS 814.1). Die Vorschrift, wonach ein Grundstück in der Regel alle zehn Jahre neu zu schätzen ist, schliesst vorgezogene Neuschätzungen nicht aus. Eine offenkundige Differenz zwischen der amtlichen Schätzung und dem tatsächlichen Marktwert eines Grundstücks, wie er sich anlässlich einer Handänderung zeigen kann, rechtfertigt die Neubeurteilung einer Verkehrswertschätzung vor Ablauf der Frist von zehn Jahren (Verwaltungsrekurs-kommission, Abteilung II/2, 7. Juni 2012, II/2-2011/8).
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