Art. 2, Art 3 lit. d und 5 lit. c UWG (SR 241). Da Fixierungen insbesondere für Schläuche von der Gesuchsgegnerin nicht mittels technischer Reproduktionsverfahren und ohne angemessenen Aufwand übernommen worden sind und dies technisch auch nicht möglich ist, liegt keine Verwertung fremder Leistung vor. Auch eine Verwechslungsgefahr besteht nicht (Handelsgerichtspräsident, 6. Januar 2009, HG.2008.104).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2009 HG.2008.104
Art. 2, Art 3 lit. d und 5 lit. c UWG (SR 241). Da Fixierungen insbesondere für Schläuche von der Gesuchsgegnerin nicht mittels technischer Reproduktionsverfahren und ohne angemessenen Aufwand übernommen worden sind und dies technisch auch nicht möglich ist, liegt keine Verwertung fremder Leistung vor. Auch eine Verwechslungsgefahr besteht nicht (Handelsgerichtspräsident, 6. Januar 2009, HG.2008.104).
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