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FS.2018.34

St. Gallen · 2019-11-06 · Deutsch SG

Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 276 Abs. 2 ZGB: Rechtliches Gehör: In der Begründung ei-nes Entscheides muss nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt werden. Betreuungsunterhalt: Bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts ist von den tat-sächlichen Verhältnissen auszugehen. Der Betreuungsunterhalt für ein aussereheliches Kind geht dem Ehegattenunterhalt vor. (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 6. November 2019, FS.2018.34).

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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.11.2019 FS.2018.34

Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 276 Abs. 2 ZGB: Rechtliches Gehör: In der Begründung ei-nes Entscheides muss nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt werden. Betreuungsunterhalt: Bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts ist von den tat-sächlichen Verhältnissen auszugehen. Der Betreuungsunterhalt für ein aussereheliches Kind geht dem Ehegattenunterhalt vor. (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 6. November 2019, FS.2018.34).

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