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FO.2017.17

St. Gallen · 2018-09-26 · Deutsch SG

Art. 276 Abs. 2 ZGB: Für die Bemessung des Betreuungsunterhalts wird nach der Lebens haltungskostenmethode vorgegangen. Demnach umfasst der Betreuungsunterhalt grund sätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese wegen der Kinderbetreuung nicht selber dafür aufkommen kann.Der Einkommensüberschuss kann unter Berücksichtigung der finanziellen und persön-lichen Verhältnisse auch bei ausserehelichen Kindern in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt werden (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 26. September 2018, FO.2017.17).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 26.09.2018 FO.2017.17

Art. 276 Abs. 2 ZGB: Für die Bemessung des Betreuungsunterhalts wird nach der Lebens haltungskostenmethode vorgegangen. Demnach umfasst der Betreuungsunterhalt grund sätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese wegen der Kinderbetreuung nicht selber dafür aufkommen kann.Der Einkommensüberschuss kann unter Berücksichtigung der finanziellen und persön-lichen Verhältnisse auch bei ausserehelichen Kindern in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt werden (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 26. September 2018, FO.2017.17).

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