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FO.2015.24

St. Gallen · 2016-12-20 · Deutsch SG

Ein Verzicht auf den Vorsorgeausgleich ist nur zulässig, wenn der Verzichtende über ein entsprechendes Surrogat verfügt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Das Gericht kann die Teilung verweigern, wenn diese aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig ist (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Überdies kann die Teilung vom Gericht verweigert werden, wenn diese im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegen das Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 2 Abs. 2 ZGB verstösst (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 20. Dezember 2016, FO.2015.24). [Anmerkung: Der Entscheid stammt aus dem Jahr 2016 und erging damit noch unter der Geltung des damaligen Rechts zum Vorsorgeausgleich. Die genannten Grundsätze bestehen unter der Geltung des revidierten Rechts weiterhin.]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.12.2016 FO.2015.24

Ein Verzicht auf den Vorsorgeausgleich ist nur zulässig, wenn der Verzichtende über ein entsprechendes Surrogat verfügt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Das Gericht kann die Teilung verweigern, wenn diese aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig ist (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Überdies kann die Teilung vom Gericht verweigert werden, wenn diese im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegen das Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 2 Abs. 2 ZGB verstösst (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 20. Dezember 2016, FO.2015.24). [Anmerkung: Der Entscheid stammt aus dem Jahr 2016 und erging damit noch unter der Geltung des damaligen Rechts zum Vorsorgeausgleich. Die genannten Grundsätze bestehen unter der Geltung des revidierten Rechts weiterhin.]

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