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FO.2015.18/2

St. Gallen · 2017-05-24 · Deutsch SG

Für den Betreuungsunterhalt wird im Kanton St. Gallen in Anwendung einer pauschalierten Betrachtungsweise grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2'800.00 für eine Betreuung von 100% ausgegangen, entsprechend den durchschnittlich anzunehmenden Lebenshaltungskosten einer erwachsenen Person. Liegt keine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes vor, so erscheint (in Anlehnung an die Altersstufen im Betreibungsrecht, vgl. Ziff. 3.2 Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde SchKG über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Dezember 2008) sachgerecht, dem betreuenden Elternteil bis zum vollendeten 6. Altersjahr kein Arbeitspensum, bis zum vollendeten 12. Altersjahr ein solches von 35% und bis zum vollendeten 16. Altersjahr ein solches von 55% zuzumuten. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 24. Mai 2017, FO.2015.18/2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.05.2017 FO.2015.18/2

Für den Betreuungsunterhalt wird im Kanton St. Gallen in Anwendung einer pauschalierten Betrachtungsweise grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2'800.00 für eine Betreuung von 100% ausgegangen, entsprechend den durchschnittlich anzunehmenden Lebenshaltungskosten einer erwachsenen Person. Liegt keine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes vor, so erscheint (in Anlehnung an die Altersstufen im Betreibungsrecht, vgl. Ziff. 3.2 Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde SchKG über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Dezember 2008) sachgerecht, dem betreuenden Elternteil bis zum vollendeten 6. Altersjahr kein Arbeitspensum, bis zum vollendeten 12. Altersjahr ein solches von 35% und bis zum vollendeten 16. Altersjahr ein solches von 55% zuzumuten. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 24. Mai 2017, FO.2015.18/2).

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