Die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung ist vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zum BVG-Mindestzins (oder einem allfälligen höheren reglementarischen Zins) zu verzinsen. Die Nennung des Zinses im Entscheid ist für die Verzinsungspflicht nicht konstitutiv (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 18. Oktober 2016, ZV.2016.98 / FO.2014.23).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.10.2016 FO.2014.23
Die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung ist vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zum BVG-Mindestzins (oder einem allfälligen höheren reglementarischen Zins) zu verzinsen. Die Nennung des Zinses im Entscheid ist für die Verzinsungspflicht nicht konstitutiv (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 18. Oktober 2016, ZV.2016.98 / FO.2014.23).
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