Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. a ELG. Verzicht auf Erwerbseinkommen.Ist der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Ehefrau eine Invalidenrente mit der Begründung verweigert worden, sie sei aufgrund der IV-Praxis zu den somatoformen Schmerzstörungen und anderen syndromalen Krankheitsbildern "rechtlich" nicht invalid, während sie in einem Gutachten als nur noch zu 60% arbeitsfähig bezeichnet worden ist, so darf die IV-Praxis nicht übernommen werden. Massgebend für die Verzichtsproblematik ist die effektive und nicht eine fingierte "rechtliche" Leistungsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom9. April 2015, EL 2012/8).Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undLisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 9. April 2015in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Jakob, rohner thurnherr wiget & partner,Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt:
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St.Gallen Versicherungsgericht 09.04.2015 EL 2012/8 Saint-Gall Versicherungsgericht 09.04.2015 EL 2012/8 San Gallo Versicherungsgericht 09.04.2015 EL 2012/8
Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. a ELG. Verzicht auf Erwerbseinkommen.Ist der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Ehefrau eine Invalidenrente mit der Begründung verweigert worden, sie sei aufgrund der IV-Praxis zu den somatoformen Schmerzstörungen und anderen syndromalen Krankheitsbildern "rechtlich" nicht invalid, während sie in einem Gutachten als nur noch zu 60% arbeitsfähig bezeichnet worden ist, so darf die IV-Praxis nicht übernommen werden. Massgebend für die Verzichtsproblematik ist die effektive und nicht eine fingierte "rechtliche" Leistungsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom9. April 2015, EL 2012/8).Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undLisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 9. April 2015in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Jakob, rohner thurnherr wiget & partner,Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt:
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