Die Koordination der jährlichen periodischen Ergänzungsleistung mit anderen Leistungssystemen erfolgt über die Bestimmung der anrechenbaren Einnahmen (und anerkannten Ausgaben). Die VVG-Leistungen sind von einer Anrechnung nicht ausgenommen. Auch bei den Krankheits- und Behinderungskosten sind sie vorweg anrechenbar.Frage offen gelassen, ob Privatversicherungsprämien als Gewinnungskosten von dadurch bewirkten EL-rechtlich anrechenbaren Einnahmen aus Privatversicherungsleistungen in Abzug gebracht werden können. Der früher ausdrücklich vorgesehene Abzug von Prämien für Lebens-, Unfall- und Invalidenversicherungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag ist mit der 3. EL-Revision zwar weggefallen. Die Anerkennung als Gewinnungskosten wäre trotzdem eigentlich nur folgerichtig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Januar 2005, EL 2004/23). (Der Entscheid ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2006 aufgehoben worden; P 8/05.)
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St.Gallen Versicherungsgericht 10.01.2005 EL 2004/23 Saint-Gall Versicherungsgericht 10.01.2005 EL 2004/23 San Gallo Versicherungsgericht 10.01.2005 EL 2004/23
Die Koordination der jährlichen periodischen Ergänzungsleistung mit anderen Leistungssystemen erfolgt über die Bestimmung der anrechenbaren Einnahmen (und anerkannten Ausgaben). Die VVG-Leistungen sind von einer Anrechnung nicht ausgenommen. Auch bei den Krankheits- und Behinderungskosten sind sie vorweg anrechenbar.Frage offen gelassen, ob Privatversicherungsprämien als Gewinnungskosten von dadurch bewirkten EL-rechtlich anrechenbaren Einnahmen aus Privatversicherungsleistungen in Abzug gebracht werden können. Der früher ausdrücklich vorgesehene Abzug von Prämien für Lebens-, Unfall- und Invalidenversicherungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag ist mit der 3. EL-Revision zwar weggefallen. Die Anerkennung als Gewinnungskosten wäre trotzdem eigentlich nur folgerichtig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Januar 2005, EL 2004/23). (Der Entscheid ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2006 aufgehoben worden; P 8/05.)
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