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B 2024/99

St. Gallen · 1984-12-10 · Deutsch SG

Wegweisungsvollzug, Vollzugshindernisse. Art. 3 und 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101). Art. 30 Abs. 1 lit. b sowie Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG (SR 142.20). Art. 25 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Streitig war, ob die Vorinstanz (SJD) im angefochtenen Entscheid zu Recht die Verfügung des Migrationsamtes vom 27. September 2023 bestätigte, mit welcher dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie die Beantragung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme beim SEM verweigert wurde. Zu klären war im Weiteren, ob der Beschwerdeführer mit dem Wegweisungsvollzug einem konkreten Risiko ("real risk") einer Doppelbestrafung im Iran im Sinn einer (gestützt auf Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK verbotenen) unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass an der früheren Praxis (VerwGE B 2022/9 vom 16. Mai 2023 E. 3.2.2 m.H.) nicht mehr festgehalten werden könne. Es kam zum Schluss, dass dem angefochtenen Entscheid ein ein-lässlich und nachvollziehbar begründeter Amtsbericht des SEM zugrunde liege. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid zudem auf der Grundlage von wissenschaftlichen Arbeiten eingehend mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefahr einer ihm bei Einreise in den Iran drohenden Todesstrafe befasst. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, inwiefern das SEM die ausführliche und überzeugend begründete Würdigung der Vorinstanz durch weitere, für den Entscheid wesentliche Darlegungen ergänzen könnte. Unter diesen Voraussetzungen das Migrationsamt aufzufordern, die Angelegenheit dem SEM zu überweisen, liesse materiell keine neuen Erkenntnisse erwarten. Die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr, dass er im Fall einer Rückschiebung mit der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher Behandlung zu rechnen hätte, gelinge dem Beschwerdeführer angesichts der konkreten Gegebenheiten nicht. Allein das Bestehen eines Risikos der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn bei Rückkehr in den Iran sei nicht geeignet, eine konkrete Gefahr im erwähnten Sinn glaubhaft zu machen. Die Seltenheit solcher Verfahren in der Praxis sowie die von der Vorinstanz angeführten Tatsachen, dass die Verfahrenseinleitung durch sämtliche Ange-hörigen des Opfers erfolgen müsse und die iranischen Richter in der Regel davon absehen würden, solche Fälle zu entscheiden, liessen eine Klageanhebung im Iran durch die Angehörigen des Opfers und Verurteilung des Beschwerdeführers resp. den Verstoss gegen die Garantien der EMRK nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Insbesondere könne nicht als glaubhaft gemacht gelten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr – sofern es zu einer Klageerhebung gegen ihn komme – mit der Todes-strafe oder unmenschlicher Behandlung zu rechnen habe. Angesichts der vom SEM im Amtsbericht beschriebenen Verhältnisse sei diesfalls, sollte es überhaupt zu rechtlichen Schritten kommen, viel eher von einer – dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehenden – Schadenersatz- bzw. bzw. "Blutgeld"-Forderung der Angehörigen des Opfers auszugehen. Von daher lasse sich nicht beanstanden, dass im angefochtenen Entscheid ein Wegweisungsvollzugshindernis verneint und von einer Überweisung an das SEM abgesehen worden sei. Bestätigung des angefochtenen Entscheids. (Verwaltungsgericht, B 2024/99) Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. Oktober 2025 abgewiesen (Verfahren 2D_1/2025)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 06.12.2024 B 2024/99 Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.12.2024 B 2024/99 San Gallo Verwaltungsgericht 06.12.2024 B 2024/99

Wegweisungsvollzug, Vollzugshindernisse. Art. 3 und 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101). Art. 30 Abs. 1 lit. b sowie Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG (SR 142.20). Art. 25 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Streitig war, ob die Vorinstanz (SJD) im angefochtenen Entscheid zu Recht die Verfügung des Migrationsamtes vom 27. September 2023 bestätigte, mit welcher dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie die Beantragung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme beim SEM verweigert wurde. Zu klären war im Weiteren, ob der Beschwerdeführer mit dem Wegweisungsvollzug einem konkreten Risiko ("real risk") einer Doppelbestrafung im Iran im Sinn einer (gestützt auf Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK verbotenen) unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass an der früheren Praxis (VerwGE B 2022/9 vom 16. Mai 2023 E. 3.2.2 m.H.) nicht mehr festgehalten werden könne. Es kam zum Schluss, dass dem angefochtenen Entscheid ein ein-lässlich und nachvollziehbar begründeter Amtsbericht des SEM zugrunde liege. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid zudem auf der Grundlage von wissenschaftlichen Arbeiten eingehend mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefahr einer ihm bei Einreise in den Iran drohenden Todesstrafe befasst. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, inwiefern das SEM die ausführliche und überzeugend begründete Würdigung der Vorinstanz durch weitere, für den Entscheid wesentliche Darlegungen ergänzen könnte. Unter diesen Voraussetzungen das Migrationsamt aufzufordern, die Angelegenheit dem SEM zu überweisen, liesse materiell keine neuen Erkenntnisse erwarten. Die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr, dass er im Fall einer Rückschiebung mit der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher Behandlung zu rechnen hätte, gelinge dem Beschwerdeführer angesichts der konkreten Gegebenheiten nicht. Allein das Bestehen eines Risikos der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn bei Rückkehr in den Iran sei nicht geeignet, eine konkrete Gefahr im erwähnten Sinn glaubhaft zu machen. Die Seltenheit solcher Verfahren in der Praxis sowie die von der Vorinstanz angeführten Tatsachen, dass die Verfahrenseinleitung durch sämtliche Ange-hörigen des Opfers erfolgen müsse und die iranischen Richter in der Regel davon absehen würden, solche Fälle zu entscheiden, liessen eine Klageanhebung im Iran durch die Angehörigen des Opfers und Verurteilung des Beschwerdeführers resp. den Verstoss gegen die Garantien der EMRK nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Insbesondere könne nicht als glaubhaft gemacht gelten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr – sofern es zu einer Klageerhebung gegen ihn komme – mit der Todes-strafe oder unmenschlicher Behandlung zu rechnen habe. Angesichts der vom SEM im Amtsbericht beschriebenen Verhältnisse sei diesfalls, sollte es überhaupt zu rechtlichen Schritten kommen, viel eher von einer – dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehenden – Schadenersatz- bzw. bzw. "Blutgeld"-Forderung der Angehörigen des Opfers auszugehen. Von daher lasse sich nicht beanstanden, dass im angefochtenen Entscheid ein Wegweisungsvollzugshindernis verneint und von einer Überweisung an das SEM abgesehen worden sei. Bestätigung des angefochtenen Entscheids. (Verwaltungsgericht, B 2024/99) Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. Oktober 2025 abgewiesen (Verfahren 2D_1/2025)

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