Steuerbefreiung einer juristischen Person, die Kultuszwecke verfolgt. Art. 80 Abs. 1 lit. h StG und Art. 56 lit. h DBG. Es liegt keine Zweckentfremdung von Mitteln durch die Stiftung vor. Eine Vermögensanlage und -verwaltung ist kein Hinderungsgrund für die Steuerbefreiung einer Kultuszwecke verfolgenden Institution, solange sie mittelbar Kultuszwecken dient und damit nicht Erwerbszwecke verfolgt. (Verwaltungsgericht, B 2024/58 und B 2024/59) Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. Januar 2026 abgewiesen (Verfahren 9C_153/2025)
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St.Gallen Verwaltungsgericht 03.02.2025 B 2024/58, B 2024/59 Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.02.2025 B 2024/58, B 2024/59 San Gallo Verwaltungsgericht 03.02.2025 B 2024/58, B 2024/59
Steuerbefreiung einer juristischen Person, die Kultuszwecke verfolgt. Art. 80 Abs. 1 lit. h StG und Art. 56 lit. h DBG. Es liegt keine Zweckentfremdung von Mitteln durch die Stiftung vor. Eine Vermögensanlage und -verwaltung ist kein Hinderungsgrund für die Steuerbefreiung einer Kultuszwecke verfolgenden Institution, solange sie mittelbar Kultuszwecken dient und damit nicht Erwerbszwecke verfolgt. (Verwaltungsgericht, B 2024/58 und B 2024/59)
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. Januar 2026 abgewiesen (Verfahren 9C_153/2025)
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