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B 2024/167

St. Gallen · 2025-02-24 · Deutsch SG

Ausstand. Praxisänderung bezüglich der Zuständigkeit für den Entscheid über Ausstandsgesuche gegen den Präsidenten oder die Präsidentin der Verwaltungsrekurskommission (VRK). Art. 7bis Abs. 1 lit. b VRP gilt nicht als lex specialis zu Art. 7bis Abs. 2 VRP. Die letztgenannte Bestimmung hat auch auf den Gesamtgerichtspräsidenten bzw. die Gesamtgerichtspräsidentin der VRK betreffend Ausstandsfragen in seiner bzw. ihrer Funktion als Abteilungspräsident bzw. -präsidentin in einem konkreten Gerichtsverfahren zur Anwendung zu gelangen. In diesen Fällen ist Art. 7bis Abs. 1 lit. b VRP in Änderung der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Praxis gemäss VerwGE B 2021/82 und B 2021/84 die Anwendung zu versagen (E. 2). Materielle Beurteilung der Unbefangenheit von Gerichtspersonen, insbesondere bei richterlichen Verfahrensfehlern (E. 3 und 4) – (Verwaltungsgericht, B 2024/167). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 24. Februar 2025 abgewiesen (Verfahren 1C_672/2024).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.10.2024 B 2024/167 Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.10.2024 B 2024/167 San Gallo Verwaltungsgericht 24.10.2024 B 2024/167

Ausstand. Praxisänderung bezüglich der Zuständigkeit für den Entscheid über Ausstandsgesuche gegen den Präsidenten oder die Präsidentin der Verwaltungsrekurskommission (VRK). Art. 7bis Abs. 1 lit. b VRP gilt nicht als lex specialis zu Art. 7bis Abs. 2 VRP. Die letztgenannte Bestimmung hat auch auf den Gesamtgerichtspräsidenten bzw. die Gesamtgerichtspräsidentin der VRK betreffend Ausstandsfragen in seiner bzw. ihrer Funktion als Abteilungspräsident bzw. -präsidentin in einem konkreten Gerichtsverfahren zur Anwendung zu gelangen. In diesen Fällen ist Art. 7bis Abs. 1 lit. b VRP in Änderung der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Praxis gemäss VerwGE B 2021/82 und B 2021/84 die Anwendung zu versagen (E. 2). Materielle Beurteilung der Unbefangenheit von Gerichtspersonen, insbesondere bei richterlichen Verfahrensfehlern (E. 3 und 4) – (Verwaltungsgericht, B 2024/167). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 24. Februar 2025 abgewiesen (Verfahren 1C_672/2024).

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