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B 2023/186

St. Gallen · 2025-04-11 · Deutsch SG

Baurecht, Verfahren (formelle Beschwer im Rekursverfahren; taugliches Anfechtungsobjekt), Art. 43bis Abs. 1 Ingress und Bst. a sowie Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 139 Abs. 1 PBG. Bestätigung der bisherigen Praxis des Bau- und Umweltdepartements, wonach die Bauanzeige im Sinne von Art. 139 Abs. 1 Ingress und Bst. b PBG nur an (Mit-)Eigentümerinnen von Liegenschaften zuzustellen ist (E. 2.6.2-2.6.3.7); Anforderungen an die Bekanntmachung im Sinne von Art. 139 Abs. 1 Ingress und Bst. a PBG im vorliegenden Fall erfüllt (E. 2.6.4.4); Da die strittige Baubewilligung durch die kommunale Baubehörde nicht widerrufen worden ist, konnten die nach Rechtskraft dieser Bewilligung erlassenen, verfahrensleitenden Anordnungen der Baubehörde (nachträgliche Durchführung eines vereinfachten sowie eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens) sowie deren Widerruf keine Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin begründen und deswegen keine tauglichen Anfechtungsobjekte im vorinstanzlichen Rekursverfahren bilden (E. 2.7-2.8); Nichtigkeit der strittigen Baubewilligung verneint (E. 3), (Verwaltungsgericht, B 2023/186). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Verfügung vom 11. April 2025 infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben (Verfahren 1C_22/2025).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2024 B 2023/186 Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.11.2024 B 2023/186 San Gallo Verwaltungsgericht 14.11.2024 B 2023/186

Baurecht, Verfahren (formelle Beschwer im Rekursverfahren; taugliches Anfechtungsobjekt), Art. 43bis Abs. 1 Ingress und Bst. a sowie Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 139 Abs. 1 PBG. Bestätigung der bisherigen Praxis des Bau- und Umweltdepartements, wonach die Bauanzeige im Sinne von Art. 139 Abs. 1 Ingress und Bst. b PBG nur an (Mit-)Eigentümerinnen von Liegenschaften zuzustellen ist (E. 2.6.2-2.6.3.7); Anforderungen an die Bekanntmachung im Sinne von Art. 139 Abs. 1 Ingress und Bst. a PBG im vorliegenden Fall erfüllt (E. 2.6.4.4); Da die strittige Baubewilligung durch die kommunale Baubehörde nicht widerrufen worden ist, konnten die nach Rechtskraft dieser Bewilligung erlassenen, verfahrensleitenden Anordnungen der Baubehörde (nachträgliche Durchführung eines vereinfachten sowie eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens) sowie deren Widerruf keine Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin begründen und deswegen keine tauglichen Anfechtungsobjekte im vorinstanzlichen Rekursverfahren bilden (E. 2.7-2.8); Nichtigkeit der strittigen Baubewilligung verneint (E. 3), (Verwaltungsgericht, B 2023/186).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Verfügung vom 11. April 2025 infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben (Verfahren 1C_22/2025).

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