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1C_22/2025

Baubewilligung / Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-04-11 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Bau- und Umweltkommission Rapperswil-Jona bewilligte am 25. Juni 2021 das Baugesuch der Genossenschaft Wasserversorgung Rapperswil-Jona für den Ersatzbau des Grundwasserpumpwerks sowie die Stilllegung und den Neubau von Werkleitungen auf den Parzellen Nrn. 238J, 241J und 1987J unter gleichzeitiger Eröffnung aller kantonalen und kommunalen Teilverfügungen als Gesamtentscheid. Die A.________ AG ist Inhaberin von selbständigen und dauernden Baurechten zulasten der Grundstücke Nrn. 238J und 1987J. Sie erhob am 5. Oktober 2021, mit Ergänzung vom 11. April 2022, Rekurs an das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen. Dieses trat auf den Rekurs mit Entscheid vom 31. August 2023 nicht ein, weil das durchgeführte ordentliche Baubewilligungsverfahren den gesetzlichen Vorgaben genügt und die A.________ AG ihr Einsprache- und Rekursrecht verwirkt habe. Der Rekurs sei somit verspätet erfolgt. Dagegen gelangte die A.________ AG an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, das die Beschwerde mit Entscheid vom 14. November 2024 abwies.

E. 2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 13. Januar 2025 beantragt die A.________ AG, der verwaltungsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz, das kantonale Bau- und Umweltdepartement, die Politische Gemeinde Rapperswil-Jona sowie die Genossenschaft Wasserversorgung Rapperswil-Jona stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, worüber die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt wurde.

In ihrer Eingabe an das Bundesgericht vom 7. April 2025 teilt die Beschwerdeführerin mit, aufgrund der mit der beschwerdegegnerischen Vernehmlassung eingereichten Unterlagen erachte sie die Berechtigung des Standorts nun als ausreichend gesichert. Sie ziehe daher ihre Beschwerden vom 13. Januar 2025 vollumfänglich zurück. Das Verfahren könne infolgedessen abgeschrieben werden.

E. 3 Das Beschwerdeverfahren ist demnach im Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_22/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Rapperswil-Jona, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_22/2025

Verfügung vom 11. April 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Locher,

gegen

Genossenschaft Wasserversorgung Rapperswil-Jona,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler,

Politische Gemeinde Rapperswil-Jona, vertreten durch die Bau- und Umweltkommission, St. Gallerstrasse 40, 8645 Jona,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Staub,

Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Baubewilligung / Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,

Abteilung I, vom 14. November 2024 (B 2023/186).

Erwägungen:

1.

Die Bau- und Umweltkommission Rapperswil-Jona bewilligte am 25. Juni 2021 das Baugesuch der Genossenschaft Wasserversorgung Rapperswil-Jona für den Ersatzbau des Grundwasserpumpwerks sowie die Stilllegung und den Neubau von Werkleitungen auf den Parzellen Nrn. 238J, 241J und 1987J unter gleichzeitiger Eröffnung aller kantonalen und kommunalen Teilverfügungen als Gesamtentscheid. Die A.________ AG ist Inhaberin von selbständigen und dauernden Baurechten zulasten der Grundstücke Nrn. 238J und 1987J. Sie erhob am 5. Oktober 2021, mit Ergänzung vom 11. April 2022, Rekurs an das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen. Dieses trat auf den Rekurs mit Entscheid vom 31. August 2023 nicht ein, weil das durchgeführte ordentliche Baubewilligungsverfahren den gesetzlichen Vorgaben genügt und die A.________ AG ihr Einsprache- und Rekursrecht verwirkt habe. Der Rekurs sei somit verspätet erfolgt. Dagegen gelangte die A.________ AG an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, das die Beschwerde mit Entscheid vom 14. November 2024 abwies.

2.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 13. Januar 2025 beantragt die A.________ AG, der verwaltungsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz, das kantonale Bau- und Umweltdepartement, die Politische Gemeinde Rapperswil-Jona sowie die Genossenschaft Wasserversorgung Rapperswil-Jona stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, worüber die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt wurde.

In ihrer Eingabe an das Bundesgericht vom 7. April 2025 teilt die Beschwerdeführerin mit, aufgrund der mit der beschwerdegegnerischen Vernehmlassung eingereichten Unterlagen erachte sie die Berechtigung des Standorts nun als ausreichend gesichert. Sie ziehe daher ihre Beschwerden vom 13. Januar 2025 vollumfänglich zurück. Das Verfahren könne infolgedessen abgeschrieben werden.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist demnach im Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren 1C_22/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Rapperswil-Jona, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Müller

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck